Was gilt aktuell?
In Kürze:
- In Schulmensen gilt nach wie vor ein Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen (§ 1 Abs. 6). Obwohl das an manchen Schulen zu einem eingeschränkten Mittagessenangebot führt, weil nicht genügend Platz oder Zeit zur Verfügung steht, hält das Ministerium daran fest, weil beim Essen kein Schutz durch Maske Tragen besteht. Das heißt ggf. Essen in Klassenzimmern, Lunchpakete, Vesper oder ähnliches.
- Erziehungsberechtigten dürfen ihre Kinder weiterhin zuhause lassen (§ 3 Abs. 9 Entbindung von Präsenzpflicht an Schulen)
- Zur Kenntnis: Schulleitungen haben bis zu drei Tage Spielraum, wenn bei rechtswirksamer Inzidenzunterschreitung eine weitere Öffnung der Schule ansteht (§ 4 Abs. 2)
- § 8 Die Regelungen zur Notbetreuung an Schulen sind unverändert geblieben – wenn sie notwendig sein sollte.
- § 9 Verlässliche Grundschule, flexible Nachmittagsbetreuung und der Ganztagsbetrieb sind nach wie vor für Kinder im Präsenzbetrieb zulässig und finden in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt.
- § 10 Schulveranstaltungen sind je nach Inzidenz auch an Schulen möglich, vergleichbar wie auch Kulturveranstaltungen (betrifft Teilnehmerzahlen).