Informationen zum Starke-Familien-Gesetz

Zum 01.08.2019 tritt das Starke-Familiengesetz in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Ab dem 01.08.2019 gelten folgende Neuerungen:

  • Es fallen die Eigenanteile bei den Leistungen Schülerbeförderung (5,00 Euro pro Monat) und Mittagsverpflegung (1,00 Euro pro Essen) weg. Bezüglich der zukünftigen Bezahlung in der Mensa erhalten Sie hier weitere Informationen.
  • Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf wird von 100,00 Euro pro Schuljahr auf 150,00 Euro erhöht. Eine Jährliche Anpassung ist vorgesehen.
  • Die Kriterien für die Gewährung von Schülerbeförderungsleistungen werden weiter gefasst. Der Begriff „nächstgelegene Schule“ wird ausgeweitet, was voraussichtlich dazu führen wird, dass künftig mehr Personen von dieser Leistung profitieren werden.
  • Im Bereich Lernförderung wird das Kriterium „Versetzungs-gefährdung“ gestrichen.
  • Die Teilhabeleistungen werden von 10,00 Euro pro Monat auf 15,00 Euro erhöht und nicht mehr spitz abgerechnet. Die 15,00 Euro sind als Pauschale zu werten.
  • Es können grundsätzlich alle Bildungs- und Teilhabeleistungen auch als Geldleistung erbracht werden (anstatt von Sach- und Dienstleistungen). Die Behörde hat hier Ermessen.
  • Schulen können bei Klassenfahrten und Ausflügen Sammelabrechnungen bei der lokalen Behörde einreichen. In diesen Fällen ändert sich die örtliche Zuständigkeit. Hintergrund: Nur noch ein Träger als Ansprechpartner bei Klassenfahrten und Ausflügen.
  • Zusätzlich zum Grundleistungsantrag müssen nur noch im Bereich Lernförderung Anträge gestellt werden. Alle anderen BuT-Leistungen gelten mit dem Grundleistungsantrag (z.B. ALG II) als beantragt. Es müssen nur noch die Teilnahme bzw. die Aufwendungen nachgewiesen werden.

Weitere Auskünfte können über die zuständige Behörde eingeholt werden.