8. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Art. 6 (1)a DS-GVO dient unserem Verein als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge,
bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei
die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen
der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung
oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 (1)b DS-GVO.
Unterliegt unser Verein einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher
Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 (1)c DS-GVO. Letztlich könnten
Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 (1)f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage
basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst
werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Vereins
oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten
des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere
deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden.
Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte,
wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2
DS-GVO).

9. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder
einem Dritten verfolgt werden

Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 (1) f DS-GVO ist unser
berechtigtes Interesse die Durchführung unserer satzungsmäßigen Aufgaben als Verein.

10. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige
gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten
routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung
erforderlich sind.

11. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der
personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung
der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche
Folgen der Nichtbereitstellung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil
gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen
Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem
Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene
Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die
betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten
bereitzustellen, wenn unser Verein mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung
der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht
geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den
Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser
Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der
personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den
Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen
Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen
Daten hätte.

12. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung.